Schwangerschaft als Pflegekraft

Rechtliche Grundlagen & Fakten zum Beschäftigungsverbot
Ultraschallbild im 1 Trimester
Inhaltsverzeichnis

In der Pflege arbeiten laut Statistik fast 90% weibliche Angestellte, darunter ist die Hälfte im gebärfähigen Alter. Arbeitgeber sollten sich daher mit der Frage beschäftigen, wie man mit dieser Personengruppe bei einer Schwangerschaft umgehen sollte. In einem reinen Bürojob werden schwangere Mitarbeiterinnen weniger gefordert als in der Pflege, denn dort können sie überwiegend im Sitzen arbeiten. Welche Punkte sind bei schwangeren Angestellten im Pflegebereich besonders zu berücksichtigen?

Schwangerschaft als Pflegekraft: Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Die wichtigsten Regelungen für schwangere Arbeitnehmerinnen finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches 2018 einige Neuerungen erfahren hat. Es wurde beispielsweise auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet und der Kündigungsschutz verbessert. Der Schutz bei Fehlgeburten und behinderten Kindern wurde erweitert. Die Nachtarbeit ist nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes oder Betriebsarztes möglich.

Mutterschutz in der Schwangerschaft und nach der Geburt

Ganz wichtig ist die Beachtung der Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG. Diese Regelung sieht vor, dass Frauen sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Dieser Regelfall gilt jedoch nur bei normal verlaufenden Schwangerschaften.

  • Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt gemäß § 3 (2) MuSchG auf 12 Wochen.
  • Dasselbe gilt, wenn mindestens 8 Wochen vor der Entbindung eine Behinderung nach §2 (1) Satz 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) festgestellt wurde.

Schwangerschaft als Pflegekraft: Arbeitszeitenregelung

Bei schwangeren Angestellten ist strikt auf die erlaubten Arbeitszeiten zu achten. 

Das Mutterschutzgesetz regelt die Arbeitszeitbedingungen in den folgenden Paragrafen:

  • §4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
  • §5 Verbot der Nachtarbeit
  • §6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
  • §7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
  • §8 Beschränkung von Heimarbeit.

Mehrarbeit und Ruhezeit in der Schwangerschaft

Frauen über 18Die Mehrarbeit von Schwangeren ist so geregelt, dass Schwangere und Stillende über 18 Jahre nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten dürfen.
Frauen unter 18Jüngere Frauen dürfen lediglich 8 Stunden täglich oder maximal 80 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden. In diese Doppelwochen werden Sonntage mit eingerechnet. Außerdem dürfen schwangere und stillende Frauen die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (im Monatsdurchschnitt) nicht überschreiten.

Die Ruhezeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen beträgt nach dem Arbeitsende bis zum nächsten Arbeitsbeginn 11 Stunden (ununterbrochen!).

Nachtarbeit als Pflegekraft in der Schwangerschaft 

Grundsätzlich dürfen Schwangere und Stillende nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Ausnahmen (bis 22 Uhr) kommen nur zum Tragen, wenn die Aufsichtsbehörde eine Genehmigung dafür erteilt (§ 28 MuSchG). Die Nachtarbeit ist nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich und kann von ihr jederzeit widerrufen werden.

Die Ausnahmegenehmigung nach § 28 MuSchG erlaubt, Schwangere und Stillende zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zu beschäftigen. 

Diese Genehmigung wird aber nur erteilt, wenn:

  • Die Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
  • Aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nichts gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr spricht.
  • Eine Gefährdung für Frau und Kind ausgeschlossen werden kann.

Sonn- und Feiertagsarbeit in der Schwangerschaft

Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn:

  • Diese Ausnahme nach § 10 ArbZG zulässig ist
  • Der Frau zusätzlich zur folgenden Ruhephase von 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird
  • Eine Gefährdung von Mutter und Kind ausgeschlossen ist.

Vor allem darf keine Gefahr durch Alleinarbeit vorliegen!

Hinweis

10 ArbZG zählt alle Ausnahmen für das Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot auf. Nach § 10 (1) Nr. 3 sind Ausnahmen „in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen” erlaubt.

Untersuchungen und Stillen

Für Untersuchungen, die während der Schwangerschaft notwendig sind, muss der Arbeitgeber die Frau freistellen.

Auch zum Stillen muss die erforderliche Zeit gewährt werden. Diese liegt in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung bei mindestens 2x täglich einer halben Stunde oder einmal täglich eine Stunde.

Achtung

Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden darf die Frau verlangen, dass ihr zweimal täglich mindestens 45 Minuten Stillzeit gewährt werden. Falls in direkter Nähe der Arbeitsstätte kein geeigneter Platz zum Stillen vorhanden ist, muss der Arbeitgeber mindestens 90 Minuten gewähren!

Schwangerschaft als Pflegekraft: Welche Tätigkeiten sind erlaubt?

Mögliche und erlaubte Tätigkeiten für Schwangere können sein:

  • Erstellen von Dienstplänen oder Führung der Pflegeplanung
  • Telefondienst
  • Verteilen von Essen und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Aufnahme- und Erstgespräche mit neuen Patienten
  • Die Teilnahme an Weiterbildungen oder Fortbildungen

Das Gesetz sieht eine Aufzählung aller verbotenen Tätigkeiten vor, nicht aber die der erlaubten Tätigkeiten. Das liegt auch daran, dass diese in jedem Betrieb individuell geregelt werden könnten. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die schwangere oder stillende Mitarbeiterin zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder überfordert ist. Darauf besteht ein Rechtsanspruch!

Daher muss jeder Betrieb eine Gefährdungsanalyse vornehmen, um zu prüfen, durch welche Tätigkeit die Schwangere gefährdet ist und wie man sie schützen kann. Typische Gefährdungen entstehen durch die Arbeit in gebückter Haltung oder beim Heben von Gegenständen, die schwerer sind als 5kg, aber auch durch den Umgang mit verkeimten oder infektiösen Stoffen.

Tipp

Die Pflegeeinrichtung kann eine Gefährdung  leicht umgehen, wenn die schwangere Mitarbeiterin beispielsweise im Bereich der Pflegedokumentation eingesetzt wird. Auch andere Büroarbeiten, die ohne Bücken, schwer heben oder hygienisch bedenkliche Situationen erledigt werden können, sind geeignet.

Die Gefährdungsanalyse muss vom Betriebsrat oder Betriebs geprüft und die Beurteilung von der betroffenen Arbeitnehmerin unterschrieben werden. Dann wird diese bei der Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eingereicht.

Schwangerschaft als Pflegekraft: Welche Tätigkeiten sind verboten?

Es handelt sich dabei beispielsweise um folgende Punkte:

  • Kein Kontakt mit Gefahrstoffen nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments, darunter keimzellmutagene, karzinogene und akut toxische Stoffe.
  • Kein Kontakt mit Blei und Bleiderivaten.
  • Kein Kontakt mit Gefahrstoffen, die zur Fruchtschädigung führen können.
  • Keine Tätigkeiten, bei denen man mit gefährlichen Biostoffen, Rötelviren oder Toxoplasma in Kontakt kommt.
  • Keine Tätigkeiten, bei denen die Schwangere physikalischen Einwirkungen ausgesetzt ist wie Strahlungen, Erschütterungen, Lärm, Hitze, Kälte, Nässe.
  • Keine Tätigkeiten in Räumen mit Überdruck oder sauerstoffreduzierter Atmosphäre .
  • Keine Tätigkeiten, bei denen mehr als 5 kg gehoben werden müssen oder bei denen die Frau überwiegend bewegungsarm stehen oder aber sich laufend strecken, beugen oder bücken muss.
  • Keine Tätigkeiten, bei denen Unfälle durch Fallen oder Stürzen zu befürchten sind.
  • Keine Tätigkeiten, bei denen eine schwere Schutzausrüstung getragen werden muss.
  • Außerdem darf die Frau weder im Akkord noch am Fließband arbeiten, was in der Pflege jedoch keine Rolle spielt. Außerdem ist ein vorgeschriebenes, getaktetes Arbeitstempo ebenfalls untersagt.

 Die verbotenen Tätigkeiten sind speziell in zwei Paragrafen des Mutterschutzgesetzes verankert:

  • § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
  • § 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

Verbotene Tätigkeiten für Schwangere sind alle, die das Kind oder die werdende Mutter gefährden. Das Mutterschutzgesetz führt in 6 Unterpunkten Gefährdungen durch verschiedene gefährliche Stoffe und mechanische Belastungen auf, die alle vermieden werden müssen.

In der Schwangerschaft dürfen viele Tätigkeiten nicht länger ausgeführt werden.

Wann muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden?  

Vor dem Freundeskreis und der Familie möchten schwangere Frauen manchmal nicht sofort damit hausieren gehen, wenn ein freudiges Ereignis ansteht. Der Arbeitgeber muss allerdings Bescheid wissen, um Schutzmaßnahmen einleiten zu können.

Während des Vorstellungsgesprächs muss auf eine Frage nach der Schwangerschaft keine Auskunft gegeben werden, außer, es handelt sich um einen Job, bei dem die Schwangere dann gar nicht oder nur bedingt eingesetzt werden darf. 

Das Arbeitsrecht sieht für die Mitteilung keinen konkreten Zeitpunkt vor, aber schon aus eigenem Interesse sollte die werdende Mutter nach dem Mutterschutzgesetz den Arbeitgeber informieren, sobald sie selbst Bescheid weiß. Das ist wichtig, weil sie nur dann ab sofort unter dem besonderen Schutz steht.

Grundsätzlich geht man davon aus, dass der Chef spätestens im 3. Monat eingeweiht werden sollte. Auch er muss schließlich die Gelegenheit haben, die notwendigen Schutzmaßnahmen einzuleiten und notwendige Vertretungsregelungen, Dienstpläne oder andere Vorkehrungen zu planen.

Formales: Welche Informationen muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft erfahren?

Zur optimalen Planung sollte der Arbeitgeber einige Punkte erfahren. Die schwangere Arbeitnehmerin muss bestimmte Informationen weitergeben.

Zu diesen Informationen gehören:

  • Errechneter, voraussichtlicher Geburtstermin
  • Beginn des Mutterschutzes (im Regelfall 6 Wochen vor dem Geburtstermin)
  • Geplante Dauer des Mutterschutzes oder der Elternzeit
  • Zeitpunkt des Wiedereinstiegs nach der Entbindung oder Elternzeit
  • Einteilung des eventuell vorhandenen Resturlaubs (meist direkt vor Beginn des Mutterschutzes)
  • Besprechung der Übergabe und Einarbeitung von Kollegen oder der geplanten Vertretung

Wichtig

Die schwangere Arbeitnehmerin kann dem Arbeitgeber die Informationen entweder persönlich, telefonisch oder schriftlich mitteilen. Allerdings ist die Schriftform wichtig, weil erst mit der schriftlichen Information der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz greift!

Der Arbeitgeber muss rechtzeitig und spätestens im dritten Monat über eine Schwangerschaft informiert werden.

Kündigung: Darf man während der Schwangerschaft und Elternzeit gekündigt werden?

Grundsätzlich ist während der Schwangerschaft und sogar bis zu vier Monate nach der Geburt eine Kündigung nicht zulässig.

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass die Arbeitgeber der Frau

„auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen.”

– sofern dies zu verantworten ist. 

„Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.”

Der Gesetzgeber gibt auch dafür eine Ausnahme an. 

Der Schutz gilt nur, wenn:

  • Der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste.
  • Ihm die schwangere Mitarbeiterin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung von der Schwangerschaft berichtet.

Wenn der Arbeitgeber allerdings einen wichtigen Grund für die Kündigung hat, die mit der Schwangerschaft nicht zusammenhängt (und das muss zweifellos nachgewiesen werden!), hat er dazu eine Möglichkeit.

Er darf eine Kündigung trotzdem aussprechen, wenn er von der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz auf Antrag die Zustimmung dafür erhalten hat. Kündigt er ohne diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Finanzielle Absicherung während der Schwangerschaft als Pflegekraft

Alle schwangeren Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf die Zahlung eines Mutterschaftsgeldes in Höhe ihres bisherige Nettolohns. Das gilt allerdings nur, wenn sie krankenversichert sind. Dafür erhalten aber auch Teilzeitangestellte und Minijobber diese Zahlung. Außerdem gibt es einen Zuschuss vom Arbeitgeber.

Diese einschlägigen Regelungen ergeben sich aus dem Mutterschaftsgesetz:

  • § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld
  • § 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Falls die Angestellte in der Pflege aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten darf, springt der Arbeitgeber gemeinsam mit der Krankenkasse ein. Der Arbeitgeber muss den vollen Lohn weiterzahlen, kann diesen aber bei der zuständigen Krankenkasse wieder zurückfordern.

Zusätzlich besteht der Anspruch auf Elterngeld, wenn die Eltern auch nach der Geburt zunächst für das Kind da sein wollen und nicht arbeiten gehen. Dabei gibt es für beide Partner zusammen 14 Monate Basiselterngeld. Ausführliche Regelungen und Infos gibt es online beim BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Dafür muss der Arbeitgeber eine Bestätigung über das Vorliegen der Schwangerschaft sowie die Begründung der Gefährdungsbeurteilung einreichen, wahlweise auch das Attest des behandelnden Arztes oder Betriebsarztes. Hinzu kommt das genaue Datum des Inkrafttretens der Freistellung.

Schwangerschaft als Pflegekraft: Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Es gibt Fälle, in denen die schwangere Arbeitnehmerin nicht bis zum Beginn des Mutterschutzes weiterarbeiten kann, sondern im schlimmsten Fall sofort freigestellt werden muss.

Dabei sind verschiedene Beschäftigungsverbote möglich:

  • Verbot einiger bestimmter Aufgaben
  • Verbot, in einer bestimmten Umgebung zu arbeiten (wegen Hitze, Kälte, Lärm oder Ähnlichem)
  • Einschränkung der Arbeitszeit (entweder täglich oder wöchentlich)
  • Komplettes Beschäftigungsverbot

Was ist der Unterschied zwischen einem Beschäftigungsverbot und einem Berufsverbot? 

Die Begriffe Beschäftigungsverbot und Berufsverbot werden häufig synonym verwendet, beschreiben jedoch rechtlich unterschiedliche Sachverhalte.

Wie bereits beschrieben, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, wenn etwa eine schwangere Frau ihren Beruf aufgrund von hohen Sicherheitsrisiken für sie oder das ungeborene Kind nicht mehr ausführen kann. 

Ein Berufsverbot ist die Konsequenz eines schweren Vergehens gegen das Gesetz, wenn etwa berufliche Pflichten verletzt oder der Beruf für eine Straftat ausgenutzt wurde. Der Betroffene wird dann – je nach Urteilsspruch – für mehrere Jahre oder auch lebenslang von der Ausübung des jeweiligen Berufs ausgeschlossen. In der Pflege oder Medizin kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn das Leben eines Patienten durch einen schwerwiegenden Fehler gefährdet wurde. 

Achtung

Ein Berufsverbot ist nicht mit dem Beschäftigungsverbot gleichzusetzen. Während ersteres ein Verbot der Berufsausübung zum Schutz der Allgemeinheit meint, z.B. nach einem schweren Rechtsverstoß, bedeutet ein Beschäftigungsverbot im Falle einer Schwangerschaft den Schutz der Arbeitnehmerin. 

Wer darf ein Beschäftigungsverbot für schwangere Pflegekräfte erteilen?

Ein Beschäftigungsverbot darf nur der Arzt aussprechen, wenn Leib und Leben oder Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes in Gefahr sind.

Hinzu kommt, dass die Arbeit selbst eine Gefahr darstellen muss. Auf keinen Fall darf ein Verbot ausgesprochen werden, weil die Frau an den üblichen Schwangerschaftsbeschwerden wie Müdigkeit, Rückenschmerzen, Übelkeit oder Erbrechen leidet.

Was sind Gründe für ein Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft als Pflegekraft?

Bei Pflegekräften ist ein großes Problem, dass die Art der Arbeit häufig keine ausreichende Schonungsmöglichkeit für die schwangere Mitarbeiterin bietet. Auch hier gelten die allgemeinen Gründe, bei denen der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt im Regelfall ein Beschäftigungsverbot aussprechen wird.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Risikoschwangerschaft
  • Mehrlingsschwangerschaft
  • Erhöhtes Risiko für eine Fehlgeburt
  • Extreme Rückenschmerzen/-beschwerden
  • Schwäche des Muttermundes

Weitere Gründe für ein Beschäftigungsverbot können auch ungeeignete Arbeitsplätze sein, falls eine Umsetzung an einen geeigneten Platz nicht möglich ist. Außerdem kommen in einigen Fällen auch psychische Gründe als Auslöser für ein Beschäftigungsverbot infrage.

Hinweis

Der Arzt wird bei der Beurteilung immer den gesamten Gesundheitszustand überprüfen. Bei vorübergehenden Beschwerden kann er anstelle eines Beschäftigungsverbots auch eine Krankschreibung vornehmen, beispielsweise bei Migräne oder Grippe.

Der behandelnde Arzt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Darf man trotz eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft als Pflegekraft arbeiten?

Nach § 3 MuSchG darf die schwangere Frau im Regelfall sechs Wochen vor der Entbindung bis zu acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Wenn sie aber ausdrücklich auf diesen Schutz verzichtet, dann darf sie arbeiten. Sie muss allerdings dem Arbeitgeber gegenüber den Verzicht schriftlich bestätigen, damit dieser später nicht rechtlich belangt werden kann.

Wenn allerdings schwere gesundheitliche Probleme wie eine Risikoschwangerschaft zu dem Beschäftigungsverbot geführt haben, dann kann die Frau nicht auf den Schutz verzichten. Bei individuellen Beschäftigungsverboten oder auch generellen Verboten (beispielsweise aufgrund der Arbeitsumgebung oder Tätigkeit) ist die Arbeit nicht erlaubt.

Darf man trotz eines Beschäftigungsverbots als Pflegekraft in einer anderen Branche arbeiten?

Wenn der Arbeitgeber nach der Durchführung der Gefährdungsanalyse feststellt, dass der Arbeitsplatz für die Schwangere ungeeignet ist und er weder Schutzmaßnahmen noch Ersatzarbeiten zur Verfügung stellen kann, wird die Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot erhalten.

Solange keine gesundheitlichen Probleme vorliegen, die gegen eine generelle Beschäftigung sprechen, ist die Schwangere dennoch arbeitsfähig. Sie darf also während des Beschäftigungsverbotes auf einer anderen Stelle arbeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass der dortige Arbeitgeber sich an die Schutzmaßnahmen für Schwangere hält.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Was sind die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere zu erstellen.

In der Gefährdungsbeurteilung erfasst der Arbeitgeber alle Tätigkeiten, die die schwangere Mitarbeiterin bisher erledigt, und führt die dabei entstehenden Gefährdungen sowie Einschränkungen auf. Zu jedem Punkt muss dann festgehalten werden, welche Maßnahmen wer bis wann zu ergreifen hat, um diese Gefährdung abzustellen. Abschließend kann er vermerken, ob das Ziel erreicht wurde.

Für Tätigkeiten, die weder verbessert werden können, noch eine Alternativen zur Verfügung steht, kann ein partielles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Pflichten des Arbeitgebers sind unter anderem:

  • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die schwangere Mitarbeiterin sicher arbeiten kann
  • Dazu kommt, dass er alle Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit, Mehrarbeit und Ruhepausen, die das Mutterschutzgesetz vorsieht, einhält. Diese wurden bereits zu Beginn des Beitrags ausführlich besprochen.
  • Wenn ein komplettes Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, weil die gesundheitliche Konstitution der Schwangeren eine Arbeit nicht erlaubt, muss der Arbeitgeber sie freistellen, jedoch den Lohn weiterzahlen.

Tipp

Alle wichtigen Punkte, die der Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeits- und Schonzeiten sowie der Tätigkeiten von schwangeren Arbeitnehmerinnen berücksichtigen muss, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seinem „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz” übersichtlich und detailliert zusammengestellt.

Fazit: Schwangerschaft als Pflegekraft

Eine Schwangerschaft bei Pflegekräften ist oft schwieriger zu handhaben als in anderen Branchen, da es weniger Alternativen zur Entlastung während der Arbeit gibt. Die notwendigen Tätigkeiten sind während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.

Gute alternative Einsatzmöglichkeiten bieten beispielsweise Bürotätigkeiten oder Weiterbildungen im Rahmen eines Fortbildungsplans. Ein Beschäftigungsverbot ist immer nur der letzte Ausweg. Dieses kommt in der Branche jedoch häufig vor, da hier verstärkt mit Keimen und Ansteckungsgefahr zu rechnen ist.

Alle wichtigen Regelungen zum Schutz ergeben sich für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, auch für Pflegekräfte, aus dem Mutterschutzgesetz.

FAQ’s: Häufig gestellte Fragen zur Schwangerschaft als Pflegekraft

Kann ich als Pflegekraft weiterarbeiten, wenn ich schwanger bin?

Ja, in den meisten Fällen können Pflegekräfte weiterarbeiten, wenn sie schwanger sind. Allerdings sollten sie ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.

Gibt es Risiken für schwangere Pflegekräfte am Arbeitsplatz?

Schwangere Pflegekräfte können bestimmten Risiken am Arbeitsplatz ausgesetzt sein, wie zum Beispiel Heben oder Tragen schwerer Lasten, längeres Stehen oder Sitzen, Exposition gegenüber Infektionskrankheiten oder gefährlichen Substanzen.

Welche Vorkehrungen sollten getroffen werden, um die Sicherheit schwangerer Pflegekräfte zu gewährleisten?

Arbeitgeber sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit schwangerer Pflegekräfte zu gewährleisten. Dazu gehören die Anpassung von Aufgaben, um körperliche Belastungen zu reduzieren, die Bereitstellung von ergonomischem Equipment, regelmäßige Pausen und die Vermeidung von Exposition gegenüber Gefahrenstoffen.