- Das Wichtigste in Kürze
- Mehr Flexibilität bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (seit 01.07.2025)
- Anhebung des Pflegemindestlohns seit 1. Juli 2025
- 3. Mehrurlaub für Pflegekräfte
- Verbesserte Ausbildungsvergütung für Studenten in der Pflege
- Stärkung des Gesundheitsschutzes: Psychische Belastung systematisch angehen
- Pflegepersonalbemessungsverordnung für verbesserte Arbeitsbedingungen
- Aktualisierung der DNQP-Expertenstandards: Was 2025/26 ansteht
- Digitalisierung in der Praxis: TI-Pflicht, Pflege-IT und was PDL jetzt konkret umsetzt
- Vereinfachte Integration von ausländischen Pflegekräften: Was PDL jetzt konkret nutzen kann
- Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit
- BeVaP: Neuerungen zur Beschäftigungsnummer in der ambulanten Pflege weiterhin relevant
- Reform 2026: Was politisch auf dem Tisch liegt – und was das für PDL konkret heißt
- Fazit: Mit PPM bleiben Pflegedienstleistungen immer auf dem Laufenden
- FAQ für PDL zu den Neuerungen 2015/2026
- Quellen
Ob in der ambulanten Patienten-Betreuung oder in der stationären Pflegeeinrichtung: Der Posten der Pflegedienstleitung (PDL) geht mit einer großen Verantwortung einher. Zu den Aufgaben der PDL gehört nicht nur die Betreuung von Patienten, Angehörigen und Mitarbeitenden, sondern ebenso die Koordination des Dienstplans, die Weiterbildung der Pflegefachkräfte oder die Abrechnung von Gehalt und pflegerischen Leistungen.
Besonders wichtig bleibt dabei der Blick auf gesetzliche Vorgaben, neue Qualitätsstandards und abrechnungsrelevante Regelungen. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich einiges verändert – gleichzeitig behalten zentrale Maßnahmen aus 2024 weiterhin Gültigkeit. Unser kompakter Überblick zeigt Ihnen, welche Neuerungen seit Anfang 2025 relevant sind – und welche Regelungen aus dem Vorjahr Sie nach wie vor auf Ihre tägliche Arbeit als Pflegedienstleitung auswirken.
Das Wichtigste in Kürze
- Flexible Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Seit Juli 2025 lassen sich beide Leistungen erstmals über ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro flexibel kombinieren – ohne Vorpflegezeit. Das erleichtert die Organisation häuslicher Pflege und vereinfacht die Beratung durch Pflegedienste.
- Bessere Arbeitsbedingungen und attraktivere Pflegeberufe: Der Pflegemindestlohn wurde angehoben, Pflegekräfte erhalten neun zusätzliche Urlaubstage und Studierende profitieren während der gesamten Ausbildungsdauer von einer festen Vergütung.
- Strukturelle und gesellschaftliche Weiterentwicklungen: Vereinfachte Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegekräfte, Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und neue Maßnahmen zur Stärkung der psychischen Gesundheit rücken 2025 verstärkt in den Fokus – ebenso wie nachhaltiges Wirtschaften im Pflegealltag.
- Pflegequalität und digitale Prozesse: Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) gilt verbindlich, Expertenstandards werden überarbeitet und digitale Pflegeplanungstools fördern eine schnellere Dokumentation, bessere Kommunikation und effizientere Abläufe.

Mehr Flexibilität bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (seit 01.07.2025)
Seit dem 1. Januar 2025 wurden die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 % angehoben – das entlastet Pflegebedürftige und Angehörige spürbar und schafft Spielräume für häusliche Entlastungsarrangements. Zum 1. Juli 2025 kam der strukturelle Schritt: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zusammengeführt, der flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden kann – ohne Vorpflegezeit. Für PDL bedeutet das: Beratung vereinfachen, Budgetnutzung aktiv planen (stunden- oder tageweise) und kurzfristige Einsätze passgenau disponieren. Die Bundesregierung/BMG erläutern den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag in einer Übersicht, Verbraucherzentrale und AOK Gesundheitspartner liefern praxistaugliche Detailhinweise (z. B. zur Anrechnung und Übergangslogik).
- Ein Budget statt zwei: Bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für beide Leistungsarten, frei kombinierbar; bereits vor Juli 2025 genutzte Anteile werden auf das Jahresbudget angerechnet.
- Höhere Nutzungsspielräume: Verhinderungspflege bis zu 8 Wochen/Jahr, Angleichung der Voraussetzungen; keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr.
- Wichtige Praxisdetails: Während der Inanspruchnahme von Verhinderungs-/Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegelds bis zu acht Wochen weitergezahlt – ein Argument für geplante Entlastungsphasen (Beratungsmaterial: Verbraucherzentrale).
Anhebung des Pflegemindestlohns seit 1. Juli 2025
Bereits zum 1. Mai 2024 wurden die Pflegemindestlöhne je nach Ausbildungsstand der Pflegekräfte angehoben. Diese Mindestlöhne sind nach Qualifikationsstufen strukturiert und gelten bundesweit einheitlich. Zum 1. Juli ist das Gehalt von betroffenen Pflegekräften erneut gestiegen:
| Pflegehilfskräfte/Pflegehilfe | 16,10 Euro pro Stunde |
| Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 17,35 Euro pro Stunde |
| Pflegefachkräfte | 20,50 Euro pro Stunde |
Darüber hinaus gibt es einen zusätzlichen Mehrurlaub von bis zu 9 Tagen/Jahr bei einer 5-Tage-Woche, sofern es nicht bereits tariflich abgedeckt ist. (6. PflegeArbbV, § 4).
3. Mehrurlaub für Pflegekräfte
Pflegedienstleister profitieren seit 2024 von einem erweiterten Urlaubsanspruch über das gesetzliche Maß hinaus, der auch im Jahr 2025 uneingeschränkt gilt. Dies bedeutet neun Tage Urlaub (zusätzlich zu den 20 gesetzlichen Tagen) für Pflegekräfte mit einer 5-Tage-Woche. Ein zusätzlicher Urlaubsanspruch besteht nicht, wenn Pflegekräfte bereits durch andere Regelungen – etwa einen Tarifvertrag – Anspruch auf bezahlten Urlaub haben.
Pflegedienstleister profitieren seit 2024 von einem erweiterten Urlaubsanspruch über das gesetzliche Maß hinaus, der auch im Jahr 2025 uneingeschränkt gilt. Dies bedeutet neun Tage Urlaub (zusätzlich zu den 20 gesetzlichen Tagen) für Pflegekräfte mit einer 5-Tage-Woche. Ein zusätzlicher Urlaubsanspruch besteht nicht, wenn Pflegekräfte bereits durch andere Regelungen – etwa einen Tarifvertrag – Anspruch auf bezahlten Urlaub haben.
Verbesserte Ausbildungsvergütung für Studenten in der Pflege
Um das Pflegestudium weiterhin attraktiv zu gestalten, erhalten Studierende auch im Jahr 2025 während der gesamten Studiendauer eine angemessene Vergütung. Das duale Studienmodell mit verbindlichem Ausbildungsvertrag, das seit dem 1. Januar 2024 gilt, verbindet Theorie und Praxis auf ideale Weise. Die Finanzierung des praktischen Anteils der hochschulischen Pflegeausbildung bleibt in das bestehende System der beruflichen Ausbildung integriert.
Diese Maßnahmen machen das Pflegestudium auch 2025 zu einer finanziell attraktiven und praxisorientierten Option für angehende Pflegefachkräfte. Übergangsvorschriften stellen sicher, dass Studierende, die ihr Studium vor 2024 begonnen haben, weiterhin eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studienverlauf angepasst werden muss.
Im Jahr 2025 stehen zudem neue Entwicklungen im Fokus: Ein stärkerer Ausbau von Digitalisierung,, die Berücksichtigung gendermedizinischer Aspekte und die Förderung von Auslandsaufenthalten sollen das Pflegestudium zukunftsfähig und international wettbewerbsfähig machen.
Um mehr junge Menschen wieder für den Pflegeberuf zu begeistern, brauchen diese nicht nur gute Arbeits-, sondern auch gute Ausbildungsbedingungen. Die hochschulische Pflegeausbildung spielt eine wichtige Rolle für die Weiterentwicklung und Aufwertung der Pflegeberufe. Studierende sollten aber auch den finanziellen Freiraum haben, um sich ganz auf das Studium konzentrieren zu können und nicht noch nebenbei arbeiten zu müssen. Daher sollen die Studierenden in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung erhalten.
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach
Stärkung des Gesundheitsschutzes: Psychische Belastung systematisch angehen
Gesundheitsschutz: Psychische Belastung systematisch angehen. Für PDL heißt das: psychische Belastungen nicht nur „mitlaufen lassen“, sondern als festen Bestandteil des Arbeitsschutzes planen, messen und verbessern. Grundlage sind eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung inkl. psychischer Faktoren, konkrete Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen (Leitfäden & Praxisbeispiele bei der BAuA).
Aktuelle Evidenz – z. B. der BGW-Trendbericht 2024 zur ambulanten Pflege – zeigt: hohe Arbeitsverdichtung, geringe Vorhersehbarkeit von Einsätzen und emotionale Anforderungen erhöhen das Burnout-Risiko und die Fluktuation; wirksam gegensteuern lässt sich mit Supervision, strukturierten Teamgesprächen, Führungskräftetrainings („gesund führen“) sowie belastungsarmen Dienstplänen.
Ergänzend braucht es einen saisonalen Infektionsschutzfahrplan: Nutzen Sie die ARE-Berichte des RKI zur Lageeinschätzung (Grippe/RSV/COVID-19), definieren Sie Eskalationsstufen (z. B. Test-/Maskenkonzepte, Schutz vulnerabler Bewohner*innen) und verankern Sie Melde-/Kommunikationswege in SOPs.
So entsteht ein integriertes System aus präventiver Arbeitsorganisation und betrieblichem Infektionsschutz, das Zufriedenheit und Bindung der Mitarbeitenden stärkt – und gleichzeitig Ausfalltage, Qualitätsrisiken und Kosten senkt.
Pflegepersonalbemessungsverordnung für verbesserte Arbeitsbedingungen
Ein bedeutender Schritt zur Verbesserung der Pflegesituation ist die Einführung des Pflegepersonalbemessungsinstruments in Krankenhäusern. Dieses stellt sicher, dass in Krankenhäuser eine angemessene Anzahl von Pflegekräften vorhanden sind. Wichtige Neuerungen wie erweiterte Betreuungszeiten und mehr Differenzierung in der Pflegepersonalbemessung zielen darauf ab, den Pflegebedarf präziser zu bestimmen und die tatsächliche Arbeitszeit genauer widerzuspiegeln.
Wichtigere Neuerungen
- Erweiterte Betreuungszeiten: Verlängerung der Tagesschicht auf von 6 bis 22 Uhr, um eine umfassendere Patientenbetreuung sicherzustellen.
- Mehr Differenzierung: Einführung von vier Intensitätsstufen (A 4 und S 4 für „hochaufwändige Leistungen“), um den Pflegebedarf präziser zu bestimmen.
- Höherer Pflegegrundwert: Erhöhung des Pflegegrundwerts von 30 auf 33 Minuten, um die tatsächliche Arbeitszeit genauer widerzuspiegeln. Bei Isolationspflicht steigt der Pflegegrundwert auf 90 Minuten. Erweiterter Fallwert: Anhebung des einmalige Fallwerts pro Neuaufnahme von 70 auf 75 Minuten.
Einführungszeitplan
- Seit dem 01. Januar 2023 läuft eine dreimonatige Testphase in bestimmten Krankenhäusern.
- Seit dem 01. Januar 2024 wurde die PPBV obligatorisch, es sei denn, es wurden andere vertragliche Maßnahmen zur Entlastung des Pflegepersonals getroffen.
- Seit dem 01. Januar 2025 greifen Sanktionen für Einrichtungen, die den vorgeschriebenen Personalschlüssel nicht einhalten.
Aktualisierung der DNQP-Expertenstandards: Was 2025/26 ansteht
Die Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) sind sowohl für die ambulante Pflege als auch für stationäre Pflegeinrichtungen ein wichtiger Grundstein des Qualitätsmanagements. Um Pflegefehler zu vermeiden, müssen die hier festgelegten Aufgaben und Pflegemaßnahmen aber immer dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen – und deshalb laufend aktualisiert werden.
Für die Pflegepraxis 2025/26 sind die DNQP-Expertenstandards ein zentraler Hebel für Qualität und Audit-Sicherheit: Mit der 2. Aktualisierung des Expertenstandards „Kontinenzförderung in der Pflege“ (2024) wurden Inhalte zur Stuhlinkontinenz ergänzt und die Evidenzlage inkl. Assessments präzisiert – das eignet sich direkt für Anpassungen in Anamnese, Maßnahmenplanung und Schulungskonzepten.
Ebenfalls vorliegend ist die 2. Aktualisierung „Pflege von Menschen mit chronischen Wunden“ (2025): Der Auszug fasst die aktuellen Kernaussagen zur Erfassung von Beeinträchtigungen, Ableitung wirksamer Interventionen und Indikatoren für Ergebnisqualität zusammen – ideal, um Fortbildungen, interne Audits und Wundvisiten jetzt zu terminieren.
Parallel läuft die Aktualisierung des Standards „Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz“ mit Veröffentlichung der Ergebnisse 2026 – PDL sollten daher bereits Fortbildungs- und Implementierungsfenster für 2026 in die Jahresplanung eintragen und die Schnittstellen zu Angehörigenarbeit, Milieugestaltung und Deeskalationsstrategien vorbereiten. (>> Informationshinweis zur Aktualisierung des Expertenstandards).
Um die Fort- und Weiterbildung aller Pflegefachkräfte effektiv zu koordinieren, sollten PDL diese Änderungen frühzeitig in den Fortbildungsplan für das Jahr 2025 integrieren.
Digitalisierung in der Praxis: TI-Pflicht, Pflege-IT und was PDL jetzt konkret umsetzt
Digitale Pflegeplanung lohnt sich 2025/26 doppelt – fachlich wie rechtlich. Seit 1. Juli 2025 müssen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen (SGB XI) an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein. Ziel ist der sichere, sektorenübergreifende Austausch (z. B. per KIM) und die Einbindung in eVerordnungen und ePA-Prozesse; das DVPMG steckt dafür den gesetzlichen Rahmen. Viele Häuser sind noch im Roll-out, daher gilt: Ausstattung, Prozesse und Schulungen priorisieren und die TI-Pauschalen beim GKV-Spitzenverband abrufen. Ab 1. Dezember 2026 ist zudem die vollelektronische Abrechnung innerhalb der TI vorgesehen – insbesondere für SGB-XI-Leistungen. Damit rückt die Verbindung aus digitaler Pflegeplanung (Dokumentation, Übergaben, Schnittstellen) und TI-Kommunikation (KIM-Postfach, eVerordnung) in den Kern der Versorgungssteuerung.
In der Versorgungspraxis bringen moderne Pflegeplanungs-Tools messbare Vorteile: schnellere Dokumentation am Point of Care, weniger Übertragungsfehler durch strukturierte Eingaben und bessere Kommunikation im Team sowie mit Ärzt*innen und Angehörigen. Richtig aufgesetzt, verzahnen sie Standards (z. B. DNQP), Dienstplanung/Skill-Mix und TI-Workflows – vom KIM-Eingang bis zur revisionssicheren Ablage. Das BMG beschreibt diesen Transformationspfad ausdrücklich als Baustein einer effizienteren, vernetzten Pflege.
Was PDL jetzt entscheidet
| Finanzierung sichern: | TI-Pauschale im GKV-Antragsportal beantragen (Voraussetzung: funktionsfähige Komponenten/Anwendungen; Telematik-ID/IK korrekt angeben). |
| Technik & Identitäten bereitstellen: | SMC-B/HBA, Konnektor/Alternativen und KIM-Adresse beschaffen, in SOPs hinterlegen, Testläufe dokumentieren |
| Prozesse verankern: | Übergänge zwischen Pflegeplanungs-Software und TI-Postfach definieren (Eingang, Zuweisung, Fristen, Ablage); Verantwortlichkeiten je Schicht klären. |
| Blick nach vorn: | Auf die vollelektronische Abrechnung ab 01.12.2026 vorbereiten (Datenqualität, Leistungsnachweise, Schnittstellen zu Abrechnung/Rechenzentrum). |
Vereinfachte Integration von ausländischen Pflegekräften: Was PDL jetzt konkret nutzen kann
Mit der seit 1. März 2024 geltenden Anerkennungspartnerschaft dürfen qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten mit Arbeitgeber:in und Anerkennungsstelle bereits einreisen und arbeiten, während die Berufsanerkennung in Deutschland parallel läuft (§ 16d AufenthG n. F.)—ein klarer Beschleuniger für Onboarding und Dienstplanung. Für die Praxis bedeutet das: frühzeitig Dreiecksvereinbarungen mit der zuständigen Anerkennungsbehörde schließen, Sprachstand (i. d. R. A2/B1) und Praxisanleitung verbindlich regeln sowie die Prozessschritte (Visa, Aufenthaltstitel, Anerkennung) in SOPs abbilden. Verlässliche Anlaufstellen sind das Regierungsportal „Make it in Germany“ (Verfahrenswege, Arbeitgeberleitfäden), das offizielle Anerkennungsportal (Zuständigkeiten, Unterlagencheck) und die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitgeberinfos zur Anerkennungspartnerschaft). Politisch flankiert das Bundesgesundheitsministerium die Lage: Ein eigenes Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen wurde 2025 vom Kabinett beschlossen, um Verfahren schneller, digitaler und weniger bürokratisch zu machen—relevant für Pflegefachpersonen in Landeszuständigkeit ebenso wie für Bundesberufe im Gesundheitswesen. Die Zahlen unterstreichen den Trend: Anerkennungen auf Rekordniveau 2024—PDL sollten daher Onboarding-Pfade (Mentoring, Sprachförderung im Dienst, strukturierte Einarbeitung) und Dokumentationsstandards (Qualifikations- und Anerkennungsnachweise) fest verankern, um Time-to-Care und Bindung neuer Kolleg*innen messbar zu verbessern.
Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit
Achten Sie als Pflegedienstleitung verstärkt darauf, dass Pflegekräfte, Therapeuten, Sozialarbeiter und Ärzte eng zusammenarbeiten, um eine ganzheitliche Versorgung der Patienten zu gewährleisten.
Diese Zusammenarbeit bietet zahlreiche Vorteile:
- Erhöhung der Behandlungsqualität durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen
- Abläufe lassen sich effizienter gestalten durch die Vermeidung von Doppelungen
- Mitarbeiter profitieren vom Wissensaustausch und können ihre Kompetenzen erweitern.
Hinweis: Die Förderung dieser Zusammenarbeit erfordert möglicherweise Anpassungen in den Dienstplänen und der Kommunikation zwischen den verschiedenen Berufsgruppen.
BeVaP: Neuerungen zur Beschäftigungsnummer in der ambulanten Pflege weiterhin relevant
Seit 2023 müssen alle Personen, die ambulante Pflegedienstleistungen erbringen im sogenannten Beschäftigungsverzeichnis der ambulanten Pflege registriert werden. In diesem Zusammenhang erhalten sowohl Beschäftigte in Ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten als auch Einzelpflegekräfte eine individuelle Beschäftigungsnummer, die ähnlich wie die persönliche Steueridentifikationsnummer lebenslang gültig ist.
Seit dem 31. August 2024 ist die Leistungsabrechnung gegenüber der Kranken- und Pflegekassen für ambulante Pflegedienstleistungen nur noch unter Angabe dieser lebenslangen Beschäftigungsnummer möglich. Die Verwendung einer sogenannten Ersatzbeschäftigtennummer ist seitdem nicht mehr zulässig, sodass bei Nichtberücksichtigung Zahlungen von den Kassen abgewiesen werden können.
Reform 2026: Was politisch auf dem Tisch liegt – und was das für PDL konkret heißt
Die große Pflegereform nimmt Gestalt an: Seit 7. Juli 2025 arbeitet die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ an Vorschlägen, um die Soziale Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, Leistungen verständlicher zu ordnen und Bürokratie abzubauen. Im Oktober wurden erste Zwischenergebnisse der Fachebene diskutiert; Grundkonsens ist, die Pflegegrade beizubehalten und das Leistungsrecht zu vereinfachen. Für 2025/26 sind Bundeskredite als Brücke vorgesehen (0,5 Mrd. € für 2025, 1,5 Mrd. € für 2026), weil trotz Beitragserhöhung Defizite fortbestehen. Parallel mahnen Kassen und Länder eine nachhaltige Lösung an – zwischen Beitragssatzschritten, möglichen Steuerzuschüssen und wirksamem Bürokratieabbau. Hintergrund ist die stark gestiegene Inanspruchnahme: Ende 2024 erhielten 5,6 Mio. Menschen Leistungen aus der SPV.
In der Debatte stehen außerdem kontroverse Punkte: Die Wirkungen einzelner Leistungsbausteine – immer wieder genannt wird Pflegegrad 1 – sollen überprüft, aber nicht übereilt gekürzt werden; Ländervertreter warnen vor einer „Sparreform“, während das BMG die Finanzierbarkeit ohne permanente Beitragserhöhungen sichern will. Berichte von Rechnungshof und Fachinstituten betonen den Handlungsdruck durch demografische Dynamik und steigende Eigenanteile; bis Jahresende 2025 soll ein Eckpunktepapier die politischen Entscheidungen vorbereiten. Für PDL bedeutet das kurzfristig: erhöhte Beratungsnachfrage (z. B. zu Entlastungsleistungen und häuslicher Versorgung), enges Finanz-Monitoring in den Einrichtungen und Prozessschärfung für digitale und personelle Anforderungen – mittelfristig kann eine Leistungsvereinfachung die Steuerung im Alltag erleichtern, wenn Umsetzungsschritte (Dokumentation, Nachweise) wirklich entlasten.
Fazit: Mit PPM bleiben Pflegedienstleistungen immer auf dem Laufenden
Die zahlreichen Neuerungen in der Pflege bringen für Pflegedienstleitungen nicht nur neue Herausforderungen, sondern auch Chancen: Sie verbessern die Qualität der Versorgung, entlasten das Personal und stärken die Attraktivität des Pflegeberufs – ein zentraler Faktor bei der Personalgewinnung. Maßnahmen wie finanzielle Verbesserungen und mehr freie Tage fördern die Work-Life-Balance und steigern Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden.
Angesichts des ohnehin anspruchsvollen Arbeitsalltags fällt es Pflegedienstleitungen oft schwer, alle Veränderungen im Blick zu behalten. Ob gesetzliche Neuerungen, Tipps zur Fortbildungskoordination oder praktische Vorlagen für den Dienstplan: Wir von PPM informieren Sie umfassend über die aktuellen Entwicklungen in der Pflege, sodass eine moderne und zukunftsfähige Pflegeversorgung gesichert ist.
FAQ für PDL zu den Neuerungen 2015/2026
Gilt das Entlastungsbudget immer zusätzlich zu § 45b?
Ja, das Jahresbudget (3.539 €) ersetzt die getrennten Beträge für VH-/KZ-Pflege; der Entlastungsbetrag (§ 45b) bleibt separat bestehen (seit 2025 idR 131 €/Monat nach +4,5 %).
Müssen wir 2025 schon an die TI angebunden sein – und was, wenn noch nicht alles läuft?
Ja, Pflicht seit 01.07.2025. Beantragen Sie TI-Pauschalen, richten Sie KIM ein und dokumentieren Sie Verzögerungen (Lieferanten/Technik) intern. Viele Häuser sind noch im Roll-out → Risikoanalyse & Meilensteinplan erstellen.
Wie binde ich ausländische Fachkräfte schneller ein?
Nutzen Sie die Anerkennungspartnerschaft (Arbeitsvertrag, A2, qualifizierte Ausbildung; Anerkennung nach Einreise). 2025 läuft ein BMG-Gesetz zur weiteren Beschleunigung im Anerkennungsverfahren der Heilberufe.
Doppelte Rolle: Unsere Trägergruppe betreibt auch Klinikbereiche – gelten dieselben Personalvorgaben?
Nein. Langzeitpflege arbeitet nach § 113c SGB XI (Personalanhaltswerte). Krankenhäuser unterliegen PpUGV (Untergrenzen je Bereich). Prozesse, Nachweise & Sanktionen unterscheiden sich.
Quellen
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1-juli-in-der-pflege.html
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-altenpflege-steigt-2216632
- https://pflegenetzwerk-deutschland.de/fileadmin/files/Aktion/231215_PND__FAQ_Personalbemessung_barrierefrei.pdf
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegepersonaluntergrenzen-verordnung-ppugv.html
- https://pflegenetzwerk-deutschland.de/ti-anbindung-in-der-pflege-besser-vernetzt-besser-gepflegt
- https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/02/20240229-fachkraefteeinwanderungsrecht-make-it-in-germany.html
- https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege/_inhalt.html