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Sie berechnen Ihren Bewohnern gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI. Diese Kosten übernimmt, auf Antrag, ganz oder teilweise der Sozialhilfeträger. Dies gilt für leistungsberechtigte Bewohner in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen (NRW), im Saarland und in Schleswig Holstein.
Wer aber stellt den Antrag? Geht diese subjektive Landesförderung, auch Pflegewohngeld genannt, doch auf § 9 SGB XI zurück. Und der macht die Länder für die Pflegeinfrastruktur verantwortlich. Die finanzielle Förderung der Pflegeeinrichtungen hingegen wird durch Landesrecht bestimmt. Dieses regelt, dass die Einrichtung Antragsteller des Pflegewohngeldes ist (ausgenommen in den Ländern Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern). Damit war eine Bewohnerin in NRW nicht einverstanden. Der Fall wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit Urteil vom 10.09.2013, Az.: 2 L 274/13 entschieden.
Der Fall
Nur an die Einrichtung sandte der Sozialhilfeträger seinen Bescheid, mit dem er die Bewilligung von Pflegewohngeld für eine Bewohnerin aufhob. Die Anträge dazu hatte die Einrichtung gestellt. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Demnach hätte innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage dagegen erhoben werden können. Die Einrichtung sah davon ab. Die Klagefrist lief ab, und der Bescheid war bestandskräftig.
Erst nach Bestandskraft übergab eine Mitarbeiterin der Tochter der Bewohnerin eine Kopie des Ablehnungsbescheides. Die war der Auffassung, dass der Ablehnungsbescheid, da er nicht der Bewohnerin zugestellt worden war, auch noch nicht bestandskräftig sei. Sie erhob Anfechtungsklage und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Ablehnungsbescheides wiederherzustellen. Das VG Aachen wies die Klage ab.
Hinweis: Ein Bescheid des Sozialhilfeträgers gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als bekannt gegeben, also zugestellt, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post. Ist er nicht oder später zugegangen, hat die Behörde dies im Zweifel nachzuweisen. Als Tag der Absendung galt in diesem Fall der Tag des „Ab-Vermerks“ des Sozialhilfeträgers auf dem Aufhebungsbescheid.
Die Begründung der Richter
Die von der Bewohnerin erhobene Anfechtungsklage ging erst nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht ein. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihr gegenüber die Klagefrist mangels fehlender Bekanntgabe bzw. Zustellung gar nicht in Gang gesetzt oder erst mit ihrer Kenntnisnahme in Gang gesetzt worden sei. Die Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) des Landes NRW sieht vor, dass Pflegewohngeld auf Antrag der Einrichtung gewährt wird. Entsprechend hat die Einrichtung in diesem Fall verfahren. Die Bewohnerin kann nicht einwenden, dass ihr als ebenfalls „Betroffene“ ein eigenes Antragsrecht zusteht. Sie ist nur berechtigt, wenn der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt. Ob die Einrichtung das Antragsrecht ausübt oder es dem Bewohner überlässt, müssen diese allerdings untereinander klären. Dies auch dann, wenn es um einen Ablehnungsbescheid und die Frage geht, ob Rechtsbehelf dagegen eingelegt werden soll.
Hier hätte die Bewohnerin dieses subsidiäre Recht nur ausüben können, wenn sie von dem Ablehnungsbescheid gewusst hätte und über die Rechtsmittelfrist von der Einrichtung unterrichtet worden wäre. Doch das betrifft nicht das Verhältnis zwischen der Sozialbehörde und der Pflegeeinrichtung. Die Ursache der fehlenden Kenntnis wurzelt vielmehr in der Beziehung zwischen der Einrichtung und der Bewohnerin und kann nicht auf den Bescheid des Sozialhilfeträgers wirken. In die Rechtsposition der Bewohnerin griff der Aufhebungsbescheid nicht ein, da die Einrichtung berechtigte Antragstellerin war.
Die gesonderte Berechnung ist allein Sache der Einrichtung
Die Richter führten weiter aus, dass der Aufhebungsbescheid die Bewohnerin nicht unmittelbar belastet. Durch die Versagung des Pflegewohngeldes wird nicht unmittelbar in ihre Rechtsposition eingegriffen. Insoweit der Bescheid Zahlungs- oder Erstattungsansprüche von Bewohnerin oder Einrichtung auslöst, ist dies vorrangig durch den zivilrechtlichen Heimvertrag begründet. Auf dieser Basis muss die Einrichtung in der Folge entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Investitionskosten in Rechnung stellt. Dabei können auch etwaige Verschuldungsfragen oder Obliegenheitsverletzungen eine Rolle spielen, z.B.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in Rechtssicher handeln in der Pflege.
Herausgeber: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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